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AGBs Keep it Green Gartenpflege – Nico Süß 

1. Grundsatz 

1.1 Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach den fachlichen Qualitäts-Grundsätzen des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., Bonn, ausgeführt.  

1.2 Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweils für die Fläche etwa geltenden Verordnung (z.B. Friedhofsordnung), nach fachlichen Grundsätzen und - wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart - nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners auch in Bezug auf Wetter, Krankheit oder Urlaub.  

2. Ausführung und Leistungsbeschreibung 

2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der Gärtnerei, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen gemäß Ziff. 2.2 gehören.  

2.2 Die gärtnerischen Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das Ausführen von Pflasterarbeiten, Einfassungen, Zaunarbeiten, Grünpflege, Maurer- und Betonarbeiten jeglicher Art, Gestaltung von Teichen und Teichbau, Sichtmauerwerk und Klinkerarbeiten.  

3. (Entfallen) 

4. Leistungen und Lieferungen 

4.1 Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.  

4.2 Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Flächen; Freihalten von Unkraut; Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten; Begießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.  

4.3 Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.  

5. Sonstige Arbeiten 

Zu den vertraglichen Arbeiten gehören nicht folgende Leistungen, die bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden: 

  • Entfernen nicht benötigter Erde; 

  • Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmittel; 

  • Verlegen von Platten; 

  • Lieferung von Kies und Sand; 

  • Winterschutz von Pflanzen; 

  • Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, die Pflege und das Abräumen von Blumen in Vasen, Töpfen und Schalen, Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);  

  • Entsorgungsfahrten von Grünschnitt, Sperrmüll oder Bauschutt 

Die anfallenden Kosten für Entsorgungen werden 1 zu 1 an den Auftraggeber weitergegeben. 

5.1 Artikel, Pauschalangebote und Kosten- und Aufwandsabschätzungen 

5.1.1. Entsorgungsfahrten von Grünschnitt, Sperrmüll oder Bauschutt 

Als eine Entsorgungsfahrt von Grünschnitt, Sperrmüll oder Bauschutt gilt immer eine Ladung von max. 750 kg oder 2,5 m3. Sollte die max. Ladung pro Kunde nicht erreicht werden, wird dennoch eine volle Entsorgungsfahrt berechnet. 

Die anfallenden Kosten für Entsorgungen werden 1 zu 1 an den Auftraggeber weitergegeben. Den Ort der Entsorgung bestimmt der Auftragnehmer.  

5.1.2. Dienstleistung pro Mitarbeiter und Stunde 

Die Kosten für eine Dienstleistung pro Mitarbeiter und Stunde entnehmen Sie bitte Ihrem gültigen Angebot. Dienstleistung pro Mitarbeiter und Stunde werden im halben Stunden Takt gerundet. Ab 15 Minuten Dienstleistung wird auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei 14 Minuten Dienstleistungen wird abgerundet. Die Anzahl der geleisteten Stunden, werden täglich vom Auftraggeber abgezeichnet. Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, die Stunden abzuzeichnen, erlegt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer automatisch auf. 

5.1.3. Anfahrt/Abfahrt je Tag (Außerhalb Dreieich) 

Hierbei wird die Anfahrt so wie Abfahrt vom Auftragnehmer zum Auftraggeber (ausgehend von („Mariahallstraße 14, 63303 Dreieich“) in Kilometern pro Fahrzeug und Tag abgerechnet.  

5.1.4. Anfahrt/Abfahrt je Tag (Innerhalb Dreieich) 

Hierbei wird die Anfahrt so wie Abfahrt vom Auftragnehmer zum Auftraggeber (ausgehend von („Mariahallstraße 14, 63303 Dreieich“) als Pauschale pro Fahrzeug und Tag abgerechnet.  

5.1.5. Einsatz Heckenschere / Kettensäge 

Der Einsatz der Geräte wird auf Stundenbasis und pro Gerät abgerechnet.  

5.1.6. Pauschale Kleingeräte 

Der Einsatz von Kleingeräten wird auf Pauschalbasis einmalig abgerechnet. 

5.2 Pauschale Bauarbeiten / Baumfällungen / Grünpflege 

Wird ein Pauschalangebot für Bauarbeiten / Baumfällungen / Grünpflege vom Auftraggeber angenommen, ist dieses gültig. Dies gilt beidseitig unabhängig der Ausführungsdauer des Auftrags. Dies gilt allerdings nicht, wenn es bei der Ausführung zu vorher nicht klar erkennbaren Problemen wie zum Beispiel versteckter Beton/Eisen/Wurzelwerk oder ähnlichem kommt. In diesem Fall wird das Pauschalangebot nachkalkuliert, oder per Dienstleistung pro Mitarbeiter und Stunde nachberechnet. Bei Baumfällungen bleibt, wenn nicht anders bestimmt, das Holz (ab einer dicke ab 10cm) im Besitz des Auftraggebers. 

5.3 Kosten- und Aufwandsabschätzungen 

Sollte ein Auftrag über tatsächlich geleistete Stunden abgerechnet werden, sind diese unabhängig von der vorher erstellten Kosten- und Aufwandsabschätzung. Sollten weniger Dienstleistung pro Mitarbeiter und Stunde als in der vorher erstellten Kosten- und Aufwandsabschätzung benötigt werden, werden auch nur diese vom Auftragnehmer abgerechnet. Sollten mehr Dienstleistung pro Mitarbeiter und Stunde als in der vorher erstellten Kosten- und Aufwandsabschätzung benötigt werden, werden auch diese vollständig vom Auftragnehmer abgerechnet. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, einen Zwischenstand der bisher geleisteten Dienstleistungen pro Mitarbeiter und Stunde abzufragen und eine vorzeitige Endabrechnung der bisher geleisteten Stunden zu verlangen. 

6. Zahlungsbedingungen 

6.1 Der Auftraggeber zahlt bei Abschluss des Vertrages keine Anzahlung 

6.2 Die Zahlung der Endabrechnung ist für den Auftraggeber sofort, rein Netto nach Rechnungseingang zu leisten 

6.3 Ist ein Dauerauftrag erteilt worden, erfolgt die erste Abbuchung des zu zahlenden Betrages unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal monatlich im Voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.  

6.4 Die Rechnungserteilung erfolgt bei Pflegeverträgen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im Voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung, bei den sonstigen Bepflanzungsaufträgen jeweils nach erfolgter Auftragsdurchführung.  

6.5 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat sofort, rein Netto nach Rechnungseingang nach Rechnungserteilung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen. Es werden 2% des Nettorechnungsbetrags abgezogen, wenn der Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach Auftragserledigung eine Bewertung auf Google oder MyHammer hinterlässt. Dies ist nur einmal pro Kunde möglich. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.  

6.6 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.  

6.7 Unabhängig seiner Rechte aus Ziffer 6.5 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.  

6.8 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.  

7. Gewährleistung 

7.1 Eine Gewähr für das Anwachsen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege beauftragt wird.  

7.2 Mängelrügen sind unverzüglich an den Gärtner zu richten.  

7.3 Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen.  

7.4 Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Kündigung des Vertrages zu verlangen.  

 

8. Haftung 

8.1 Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.  

8.2 Für Schäden am Flächenzubehör, wie z.B. Vasen, Tonschalen, Glas etc. wird von dem Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Änderungen der Flächen, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen von Mauerwerk, führen in keinem Fall zu Gewährleistungsansprüchen, ebenso nicht Schäden an Einfassungen, die sich während der Pflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; gleiches gilt dann, wenn schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde und der Schaden darauf beruht.  

9. Eigentumsvorbehalt 

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag oder der Rechnung vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbruch oder Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nach Ziffer 6.7 nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden.  

10. Kündigung von Verträgen 

10.1 Pflegeaufträge verlängern sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden.  

10.2 Die Kündigung seitens des Auftraggebers hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.  

11. Gerichtsstand 

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Auftraggeber aber auch an dem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.  

12. Sonstige Bestimmungen 

Der Auftraggeber hat während des bestehenden Vertrages mit dem Auftragnehmer diesem eine eventuelle Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.  

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. 

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